Pfändungsschutzkonto

Pfändungsschutzkonto

Das Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) ist ein Guthabenkonto mit dem Zusatzvermerk „P-Konto“, das im Falle einer Pfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

Ausgestaltung Pfändungsschutzkonto

  • Ein Bankkunde, der eine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher Vertreter können nach § 850kVorlage:§§/Wartung/alt-URL Abs. 7 Satz 2 ZPO seit dem 1. Juli 2010 jederzeit verlangen, dass das (kontoführende) Kreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt (Umwandlung innerhalb von vier Tagen nach dem Zugang der Erklärung beim Institut).
  • Das P-Konto wird vom Kreditinstitut nur nach vertraglicher Vereinbarung eingerichtet. Hierfür liegen den Kreditinstituten entsprechende Vordrucke vor oder sind in ihren Internetauftritt integriert.
  • Nur ein bestehendes Girokonto kann in ein P-Konto umgestellt werden. Eine Neueröffnung ist im Gesetz nicht vorgesehen.
  • Besitzt der Kunde ein P-Konto, besteht kein Anspruch für ihn, zusätzlich ein Jedermann-Konto zu bekommen.
  • Das Konto kann ausschließlich als Einzelkonto geführt werden, Gemeinschaftskonten können nicht umgestellt werden.
  • Die Schutzwirkungen des P-Kontos treten nur bei einer Kontoführung auf Guthabenbasis ein.
  • Für jede natürliche Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto bestehen. Bei Vereinbarung hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto besitzt.
  • Das P-Konto kann der SCHUFA Holding AG gemeldet werden; die SCHUFA Holding AG darf Kreditinstituten auf Anfrage Auskunft über ein bestehendes Pfändungsschutzkonto des Kunden erteilen. Ob ein bestehendes P-Konto Auswirkungen auf die Bonität des Inhabers hat, ist bisher noch ungeklärt.
  • Das P-Konto kann auch von natürlichen Personen mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit umgestellt werden.
  • Eine Rückumstellung in ein normales Girokonto ist im Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes nicht vorgesehen und somit nicht geregelt worden; einen entsprechenden Rechtsanspruch auf Rückumwandlung gibt es nicht. Ob eine Rückumwandlung (außer in Fällen des § 850 k Abs. 9 ZPO: hier wird aufgrund eines Gerichtsbeschlusses umzustellen sein) möglich ist, hängt somit von der Entscheidung des kontoführenden Kreditinstituts ab.

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hat in den Ausführungen zur Gesetzesbegründung seine Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass das P-Konto nicht teurer sein soll als ein normales Konto; von einer gesetzlichen Regelung wurde aber abgesehen. Es können übliche  Bankgebühren für Girokonten in Rechnung gestellt werden. In der Anlaufphase des Gesetzes haben Kreditinstitute oftmals zusätzliche Gebühren und/oder die Beschränkung oder den Wechsel auf bestimmte, höherpreisige Kontomodelle gefordert. Ob Debitkarten (Kreditarte/girocard) oder Kreditkarten ergänzend zum P-Konto ausgegeben bzw. behalten werden können, ist angesichts der zwingenden Kontoführung auf Guthabenbasis – somit kein Dispositionskredit möglich – fraglich.

Wirkung des P-Kontos Pfändungsschutzkonto

Wird das Guthaben auf einem P-Konto gepfändet, kann der Schuldner bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages nach § 850 c ZPO frei verfügen (Stand 2009: Basispfändungsschutz von 985,15 Euro). Hat der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen, die einen höheren Pfändungsfreibetrag als den Basispfändungsschutz rechtfertigen, erhöht das Geldinstitut nach Vorlage entsprechender Nachweise den monatlichen Pfändungsfreibetrag. Hierfür existiert ein zwischen der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und dem ZKA abgestimmtes Formular (PDF-Datei), dessen Verwendung aus Vereinfachungsgründen allgemein empfohlen wird. Das Konto wird nicht mehr gesperrt, sodass die dringend notwendigen Überweisungen weiterhin getätigt werden können. Dauert eine Pfändung mehrere Monate an, und wird das durch den Pfändungsfreibetrag geschützte Guthaben in einem Monat nicht verbraucht, wird dieses Guthaben im nächsten Monat zusätzlich geschützt, d. h. der Pfändungsfreibetrag des Folgemonats erhöht sich. Eine gerichtliche Entscheidung zur Höhe des Pfändungsfreibetrages im Rahmen des § 850 c ZPO ist nicht mehr erforderlich. Es besteht jedoch auch weiterhin die Möglichkeit, einen individuellen Pfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht zu beantragen. Die Art der Einkünfte ist für den neuen Pfändungsschutz unerheblich, so dass künftig z. B. auch freiwillige Leistungen Dritter vom monatlichen Pfändungsfreibetrag erfasst werden.

Beim P-Konto kommt es nicht darauf an, aus welchen Einkünften das Guthaben herrührt, sodass auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben genießen können.

Vorrang des P-Kontos Pfändungsschutzkonto

Gegenüber dem bisherigen Pfändungsschutz für Girokonten, der für eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011 weiterhin weitgehend unverändert erhalten bleibt, hat der Pfändungsschutz auf einem P-Konto Vorrang. Hat der Schuldner ein P-Konto, so erhält er nur für dieses P-Konto den Pfändungsschutz.

Missbrauch Pfändungsschutzkonto

Um Missbrauch zu verhindern, hat der Kunde dem Geldinstitut vertraglich zu versichern, dass er nur ein P-Konto führt. Darüber hinaus wird das Geldinstitut vom Gesetzgeber ausdrücklich ermächtigt, der SCHUFA Holding AG die Einrichtung eines P-Konto für einen Kunden (auch ohne dessen Zustimmung) mitzuteilen.