Konto Pfändung

Konto Pfändung

Unter Konto Pfändung versteht man die Pfändung des Auszahlungsanspruchs des Kunden gegen die Bank aus einem bestehenden Girokonto. Der Pfändung unterliegen nicht einzelne Buchungen, die auf dem Konto vorgenommen wurden, sondern der Saldo also der jeweilige Bestand. Es kann die Pfändung des gegenwärtigen Kontosaldos (= Saldo zum Zeitpunkt der Zustellung der Pfändung) oder des gegenwärtigen Saldos und der künftigen Saldoforderungen erfolgen. Wird nur das gegenwärtige Saldo bei der Kontopfändung gepfändet, läuft die Pfändung u. U. ins Leere, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung der Pfändung bei der Bank kein Guthaben auf dem Bankkonto vorhanden ist. Werden auch die künftigen Saldoforderungen gepfändet, bleibt die Pfändung bestehen, bis die Forderung beglichen ist oder die Pfändung aufgehoben wird.

Bei der folgenden Bank bekommen Sie auf jeden Fall ein Konto, auch
wenn Sie eine negative Schufa haben und Sie bereits gepfändet wurden.
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Deutsches Recht und die Konto Pfändung

Kontopfändung Ablauf

Voraussetzung für die Kontopfändung ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

Pfändung durch Private: Das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners (Vollstreckungsgericht) erlässt aufgrund eines Vollstreckungstitels einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB). Dieser wird dann durch den Gerichtsvollzieher der Bank als Drittschuldner und anschließend dem Schuldner zugestellt.

Pfändung durch öffentliche Stellen: Die Vollstreckungsbehörden (z. B. Finanzämter) erlassen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf der Grundlage eines Leistungsbescheides (z. B. Steuerbescheid). Die Zustellung erfolgt entweder mit Zustellungsurkunde durch die Post oder einen Vollziehungsbeamten.

Enthält der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder die Pfändungs- und Einziehungsverfügung die Aufforderung an die Bank zur Abgabe der Drittschuldnererklärung (z. B. gem. § 840 ZPO), ist diese verpflichtet innerhalb von zwei Wochen eine Drittschuldnererklärung abzugeben.

Die Bank sperrt das Konto (sowie dazugehörige Karten) und nach Ablauf von 14 Tagen überweist sie das Geld an den Gläubiger (§ 835 Abs. 3 ZPO). Gelegentlich separiert die Bank auch den gepfändeten Betrag, wenn das Konto das notwendige Guthaben aufweist und überweist nach Ablauf von 14 Tagen diesen separierten Betrag.

 

Erledigung der Konto Pfändung

Die Konto Pfändung ist erledigt, wenn

  • die Forderung durch den Kunden vollständig über das gepfändete Konto beglichen worden ist,
  • die Bank die Forderung über das gepfändete Konto vollständig beglichen hat oder
  • die Pfändung durch das Gericht oder die Vollstreckungsbehörde aufgehoben worden ist.

In besonderen Härtefällen kann das Vollstreckungsgericht eine Kontopfändung aufheben (§ 765a ZPO).

Eine Vielzahl von Banken hebt die Kontosperrung auch auf, wenn die Pfändung ruhend gestellt wird. Der Gläubiger behält dadurch seinen mit der Pfändung erworbenen Rang und der Schuldner kann wieder frei über sein Konto verfügen. Diese Vorgehensweise bietet sich an, wenn mit dem Gläubiger regelmäßige Teilzahlungen vereinbart wurden.

 

Pfändungsschutzregeln

Eine Reihe von Regelungen soll verhindern, dass Kontoinhaber aufgrund von Kontopfändungen nicht mehr in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Darüber hinaus sollen geltende Pfändungsschutzbestimmungen nicht durch eine Kontopfändung umgangen werden.

Pfändungsschutzkonto

Sie haben weiter die Möglichkeit ein Pfändungsschutzkonto bei Ihrer Bank einzurichten. Das Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) ist ein Guthabenkonto mit dem Zusatzvermerk „P-Konto“, das im Falle einer Pfändung dem Schuldner die Verfügung über den monatlichen pfändungsfreien Betrag ermöglicht.

Sozialleistungen und Kontopfändung

Der Kunde kann verlangen, dass Sozialleistungen innerhalb von sieben Tagen nach Gutschrift trotz Pfändung ausgezahlt werden (§ 55 SGB I). Der Kontoinhaber muss der Bank nachweisen, dass es sich um Sozialleistungen handelt.

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Nach Ablauf der Siebentagesfrist ist eine Freigabe nur per Gerichtsbeschluss möglich. Hierzu ist beim Vollstreckungsgericht eine sogenannte Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO einzulegen. Das Gericht kann dann eine Freigabe erteilen (§ 55 Abs. 4 SGB I).

Neue Rechtslage ab 2007

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 20. Dezember 2006 (AZ VII ZB 56/06) die Rechte von Sozialleistungsbeziehern gestärkt, denen eine Kontopfändung droht. Empfänger von Sozialleistungen räumt der BGH nun die gleichen Rechte wie Beziehern von Arbeitseinkommen ein. In analoger Anwendung von § 850k ZPO können die Betroffenen beim Vollstreckungsgericht einen Antrag stellen, dass von vornherein und mit Wirkung für die gesamte Dauer der Pfändung die jeweils durch die wiederkehrenden Zahlungen auf das Konto gelangenden Beträge im Umfang der Pfändungsfreigrenzen von der Pfändung freigestellt werden. Im Gegensatz zu der bisherigen Regelung braucht der Schuldner also nicht nach Ablauf der Sieben-Tages-Frist jeden Monat aufs Neue gegen eine Kontopfändung “Erinnerung” einzulegen. Ein einmaliger Antrag reicht.

 

Arbeitseinkommen

Damit eingehende Arbeitseinkommen von einem gepfändeten Konto ausgezahlt werden können, bedarf es eines Freigabebeschlusses des Vollstreckungsgerichtes (§ 850k ZPO) oder der Vollstreckungsbehörde. Es können per Vorabfreigabe eilige Zahlungen ermöglicht werden. Der freizugebende Betrag richtet sich nach den bei einer Lohnpfändung geltenden Pfändungsfreigrenzen.

 

Folgen der Pfändung

Die Kontopfändung gilt bankenüblich als erhebliches Negativmerkmal. Die Folge ist daher in vielen Fällen die Kündigung von Dispositionskrediten, Kreditkarten, EC-Karten, Daueraufträgen und sonstigen Zusatzleistungen (über die reine Kontoführung auf Guthabenbasis hinaus) durch die Bank. Eine Kontokündigung allein aufgrund der Pfändung soll nicht statthaft sein (s. Jedermann-Konto). Auch darf die Bank keine Gebühren für die Bearbeitung einer Pfändung berechnen.

 

Was Sie tun sollten im Falle eine Kontopfändung

Überlegen Sie, wer von Ihren Freunden, Verwandten oder Bekannten erst kürzlich eine Überweisung auf dieses Konto vorgenommen hat. Vielleicht läßt sich diese zurückbuchen, sprechen Sie diesen an. Er kann Ihnen das zurückgeholte Geld auch bar geben.

Eröffnen Sie sofort ein neues Konto bei einer anderen Bank. Machen Sie dort keinerlei Angaben über die bisherigen Vorfälle. Geben Sie dieses Konto nur an, wenn jemand dorthin überweisen soll. Überweisen Sie nicht von diesem Konto auf diese Bank von anderen Banken. Holen Sie jegliche Summen auf diesem Konto immer sofort ab, in bar.

Gehen Sie nur dann zu einem Anwalt, wenn die auf dem gepfändeten Konto befindliche Summe Euro 1000 überschreitet. Im anderen Fall kostet der Anwalt mehr als Sie gerade an den Gläubiger verloren haben.

Rufen Sie allen Leute an, die auf dieses Konto bisher Geld überwiesen haben und teilen Sie diesen die neue Kontonummer mit. Verhindern Sie weitere Geldeingänge auf diesem Konto.

Überlegen Sie ob Sie nicht den derzeitigen Kontostand an einen Freund, Verwandten oder Lebenspartner mündlich oder schriftlich bereits abgetreten haben. Sollte dies der Fall sein, so informieren Sie diesen und fordern Sie diesen auf, seine bestehende Abtretung gegenüber der kontoführenden Bank offen zu legen. Die Bank kann dann nicht mehr an den Pfändungsgläubiger auszahlen, da dieser nachranging vor der Abtretung ist.

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Im folgenden haben für den Fall einer Kontopfändung noch eine Auswahl von Girokontoanbietern zusammen gestellt, die zum Teil auch ohne Schufaauskunft ein Girokonto bereitstellen.