Abgeltungssteuer

Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer auf Kapitalerträge.

 

Die Steuer wird dabei direkt an der Quelle – also durch den Schuldner der Erträge oder die depotverwaltende Stelle (i. d. R. ein Kreditinstitut) – einbehalten und anonym abgeführt. Die Steuerberechnung erfolgt dabei mit einem feststehenden Steuersatz, der von dem persönlichen Einkommensteuersatz des Gläubigers unabhängig ist. Damit ist die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten, was den wesentlichen Unterschied zu einer Kapitalertragsteuer ohne Abgeltungswirkung darstellt.

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Viele EU-Mitgliedstaaten haben ein Abgeltungsteuersystem für Kapitalerträge eingeführt, wobei häufig nur Zinsen und Dividenden erfasst werden. Einige Staaten, darunter auch Deutschland, besteuern zusätzlich die Wertsteigerungen des Kapitalvermögens mit der Abgeltungsteuer.

 

 

Abgeltungsteuer in Deutschland

 

Zum 1. Januar 2009 wird in Deutschland die Abgeltungsteuer für Kapitalvermögen (§ 20 EStG) eingeführt. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Kapitalertragsteuer. Die notwendigen Änderungen in den verschiedenen Steuergesetzen wurden durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geschaffen.

 

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören ab 2009 auch private Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren. Damit sind auch solche Gewinne, die bisher nur im Rahmen der Spekulationsgeschäfte steuerlich erfasst wurden, erstmals auch bei einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerpflichtig.

 

Höhe der Abgeltungsteuer

 

Der Abgeltungsteuersatz beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 %) und ggf. Kirchensteuer (8 oder 9 %). Das ergibt eine Gesamtbelastung mit Abgeltungsteuer in Höhe von 26,375 % ohne Kirchensteuer. Bei zusätzlicher Kirchensteuerpflicht wird die Abgeltungsteuer um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer ermäßigt. Damit ergibt sich inkl. der Kirchensteuer eine Belastung von 27,819 % bei 8%-iger und von 27,995 % bei 9%-iger Kirchensteuer.

 

Das inländische Kreditinstitut, bei dem die Kapitalanlagen gehalten oder bei Tafelgeschäften die Kupons eingelöst werden, ist verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und die Steuer an die Finanzverwaltung abzuführen. Wie bisher können Freistellungsaufträge erteilt werden (für den künftigen Sparer-Pauschbetrag), dies umfasst allerdings nur Erträge, die nicht im Tafelgeschäft abgewickelt werden. Der neue Sparer-Pauschbetrag beträgt 801 € (Ehegatten 1.602 €) und ersetzt den bisherigen Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 9 EStG n.F.). Von der reinen Betragshöhe scheinen beide Beträge gleich, der Unterschied liegt jedoch in dem Umstand, dass bisher ein Ansatz von 51 € als Werbungskostenpauschale enthalten war, bei höheren Werbungskosten (beispielsweise für Depotgebühren) diese aber steuermindernd geltend gemacht werden konnten, während der neue Pauschbetrag diese Möglichkeit nicht mehr vorsieht. Bei Abgabe einer Nichtveranlagungsbescheinigung werden auch nach Einführung der Abgeltungsteuer die Kapitalerträge nicht besteuert.

 

Steuerpflichtige laufende Erträge

 

Der Abgeltungsteuer unterliegen Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds und aus Zertifikaten, sowie grundsätzlich die Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Die Steuerpflicht greift unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Es ist danach ausreichend, wenn sowohl die Rückzahlung als auch die Gewährung eines Entgelts ungewiss sind. Somit ist die Unterscheidung zwischen Zinspapier, Finanzinnovation und Spekulationspapier zukünftig irrelevant. Auch Stillhaltergeschäfte gehören ab 2009 zu den Kapitaleinkünften.

 

Steuerpflichtige Veräußerungsgeschäfte

 

Die steuerpflichtigen Veräußerungsvorgänge wurden mit dem § 20 Abs. 2 EStG komplett neu gefasst: Steuerpflichtig sind

 

* die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften (Aktie oder Geschäftsanteil),

* die Veräußerung von Kupons (Dividenden- oder Zinsscheinen) ohne das Stammrecht,

* die Gewinne bei Termingeschäften,

* die Veräußerung eines Anteils an einer stillen Gesellschaft oder eines partiarischen Darlehens

* die Rechtsübertragung bei Hypotheken, Grundschulden und Renten

* die Veräußerung einer Kapitallebensversicherung und

* die Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder einer Rechtsposition i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG

 

Neben der Veräußerung ist ebenfalls die Einlösung der jeweiligen Kapitalforderung (bei Endfälligkeit) steuerpflichtig.

 

Eine Besonderheit ergibt sich bei Dachfonds. Hier löst der Wechsel des Fonds innerhalb des Dachfonds keine Steuerpflicht für den Wertzuwachs aus. Steuerpflichtig wird der Wertzuwachs erst, wenn der Dachfonds selbst veräußert wird.

 

Für die Ermittlung der Einkünfte gilt folgendes Schema:

 

Veräußerungs-/Einlösungspreis

./. Anschaffungskosten

./. Veräußerungskosten

=Veräußerungsgewinn / Veräußerungsverlust

 

Obwohl der Ansatz von Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen ist, können die durch die Veräußerung bedingten Kosten abgezogen werden.

 

Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Gesamt- oder dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffungswerte des Rechtsvorgängers zuzurechnen (§ 20 Abs. 4 Satz 6 EStG).

 

Ausnahmen vom Steuerabzug

 

Die Anwendung der Regelungen zur Abgeltungsteuer ist ausgeschlossen bei sog. Steuersatzspreizungen, also in den Fällen, in denen ein Abzug von Darlehenszinsen mit dem progressiven Steuersatz sowie Ansatz der Einnahmen lediglich mit 25 % angestrebt wird. Dies sind Zinszahlungen von Kapitalgesellschaften an Gesellschafter bei einer Beteiligung von 10 % oder mehr, bei sogenannten Back-to-back-Finanzierungen sowie bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen. In den genannten Fällen werden die Erträge mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Ausgenommen sind auch Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 EStG (Beteiligung mindestens 1 % am Gesellschaftskapital innerhalb der letzten fünf Jahre). Solche Erträge unterliegen künftig dem Teileinkünfteverfahren (Besteuerung von 60 % der Erlöse). Ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer unterliegen Zinserträge aus Bankguthaben usw., die im Rahmen einer gewerblichen Betätigung anfallen. Zudem werden Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG auf Antrag vom Steuerabzug in Form der Abgeltungssteuer freigestellt, sofern sie zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und zugleich beruflich für diese tätig sind. Insoweit würde anstelle der Abgeltungssteuer gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 EStG das Teileinkünfteverfahren treten. Der Antrag gilt, solange er nicht widerrufen wird, für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind. Nach erfolgtem Widerruf des Antrages ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für dieselbe Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr möglich.

 

Abgeltungswirkung

 

Kapitalerträge, von denen Abgeltungsteuer abgezogen wurde, brauchen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben zu werden. Optional hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht und er kann die Einbeziehung seiner Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung beantragen, etwa weil bei ihm ein niedrigerer persönlicher Steuersatz als 25 % zur Anwendung kommt (Veranlagungswahlrecht). Dadurch soll vermieden werden, dass Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen überproportional hoch besteuert werden. Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten im Zusammenhang mit privaten Kapitalerträgen ist allerdings nicht mehr zulässig. Solche Kosten sind mit dem Sparer-Pauschbetrag (s. o.) abgegolten.{mosmodule module=adsense homepagemodul}

 

Verluste

 

Verluste werden wie folgt berücksichtigt: Zunächst werden positive und negative Einkünfte (z. B. Zinsen aus Einlagen und festverzinslichen Wertpapieren, Dividenden, Einkünfte aus der Endfälligkeit von Zertifikaten, aus Einlösungsgewinnen bei Finanzinnovationen, Gewinne und Verluste aus Veräußerungsgeschäften) auf Ebene der Bank verrechnet, wobei Verluste aus Aktienverkäufen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden können. Ein verbleibender Verlust wird vom Kreditinstitut entweder auf das nächste Jahr vorgetragen oder, auf Antrag des Kunden bis zum 15. Dezember eines Jahres, bescheinigt und kann mit Kapitaleinkünften (keine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten) des laufenden Jahres bei anderen Banken oder mit Kapitaleinkünften der Folgejahre verrechnet werden. Altverluste, die vor 2009 angefallen sind, können im Rahmen einer Übergangsregelung bis zum Jahr 2013 mit Kapitaleinkünften nach neuem Recht verrechnet werden. Eine Verrechnung mit Zinseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist jedoch nicht möglich.

 

Vor- und Nachteile der Abgeltungsteuer

 

Die Abgeltungsteuer ist vorteilhaft für Personen mit einem individuellen Grenzeinkommensteuersatz von mehr als 25 %. Neu ist die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen. Damit werden Aktien- und Fondsinvestments, die in der Regel eher dem Vermögensaufbau zuzurechnen sind, grundsätzlich unattraktiver. Die Spekulationsgewinnbesteuerung innerhalb der Zwölfmonatsfrist wird aufgehoben. Kurzfristige Aktiengeschäfte werden damit steuerlich besser gestellt, während der Vermögensaufbau mit Aktien- und Aktienfondsinvestments schlechter gestellt wird. Das gilt allerdings nur für Neuanlagen ab 1. Januar 2009: Alle Wertpapiere, die bis 31. Dezember 2008 gekauft werden, unterliegen der alten Regelung und sind bei Veräußerung nach zwölf Monaten steuerfrei. Veräußerungsgewinne bei Zertifikaten sind unabhängig von der Besitzdauer steuerpflichtig für Erwerbe seit dem 14. März 2007, sofern die Papiere nach dem 30. Juni 2009 veräußert werden.

 

Entwicklung der deutschen Abgeltungsteuer

 

In Deutschland wurde bereits 1989 eine 10%ige Quellensteuer auf Kapitalerträge eingeführt, die aber keine Abgeltungsteuer war. Die Folge war jedoch ein massiver Abzug von Kapital in das Ausland, so dass diese Steuer schon wenig später wieder abgeschafft wurde.

 

Bundesfinanzminister Peer Steinbrück hat am 2. November 2006 „Eckpunkte der Abgeltungsteuer“ veröffentlicht. Seit der Veröffentlichung der „Eckpunkte“ gibt es eine intensive politische Diskussion um steuerrechtliche Details und deren mögliche Auswirkungen. Am 25. Mai 2007 hat der Bundestag das Unternehmensteuerreformgesetz verabschiedet; dieses Gesetz beinhaltet auch die Abgeltungsteuer.

 

Abgeltungsteuer und Kirchensteuer

 

Anleger können per Antrag bei der Bank auch die Kirchensteuer abgelten lassen. Dazu müssen sie dem Kreditinstitut ihre Religionszugehörigkeit und den für sie zutreffenden Kirchensteuersatz mitteilen. Die Bank ermittelt die Kirchensteuer und führt diese über das Bundesamt für Finanzen in Berlin an die Religionsgemeinschaften ab.

 

Die pauschalierte Kirchensteuer ist sonderausgabenabzugsfähig und mindert das zu versteuernde Einkommen (§ 32d Abs. 1 EStG).

 

Stellt der Anleger keinen Antrag bei der Bank, wird von dieser auch keine Kirchensteuer einbehalten. Ist er jedoch grundsätzlich steuerpflichtig, muss er diese Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeben und die von der Bank auszustellenden Bescheinigungen über den Abzug von Abgeltungsteuer beifügen.

 

Das Fernziel der Reform ist, ab 2011 auch bei der Erhebung der auf die Kapitalerträge anfallenden Kirchensteuer den Steuerabzug grundsätzlich an der Quelle vornehmen zu können. Diesem Ziel soll die Errichtung einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern in Berlin dienen, die die konfessionsrelevanten Daten wie Kirchenmitgliedschaft und den geltenden Kirchensteuersatz enthält. Die Geldinstitute rufen ihrerseits von dieser Datei alle Daten ab, um die Kirchensteuer automatisch abgelten zu können.

 

Die Argumente der Regierung für die Reform sind die „elektronische Machbarkeit“, der „geringe Verwaltungsaufwand“ z. B. für die Banken, die „Einfachheit“ des Verfahrens insgesamt und seine „Effizienz“. Ferner: „Damit wird den Kirchen das Aufkommen der Kirchensteuer dauerhaft gesichert“.

 

Ausländische Kapitalerträge

 

Auch Kapitalerträge, die im Ausland erzielt wurden, unterliegen grundsätzlich der Abgeltungssteuer. Allerdings hat die Bundesrepublik Deutschland mit sehr vielen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, sodass die tatsächliche Ausgestaltung für fast jedes Land unterschiedlich sein kann, da teilweise vor Ort ebenfalls Quellen- oder Abgeltungssteuern erhoben werden, die ganz oder zum Teil anrechenbar sind.

 

Abgeltungsteuer im österreichischen Steuerrecht

 

In Österreich gilt seit dem 1. Januar 1993 eine ursprünglich 22%ige Abgeltungsteuer. Rechtsgrundlage ist das Endbesteuerungsgesetz. Der Steuersatz beträgt seit 1996 25%. Die Steuer wird auf bestimmte Kapitalerträge erhoben, insbesondere auf Zinsen und Dividenden, nicht jedoch auf Spekulationsgewinne (also Kursgewinne) – diese werden mit dem individuellen Tarifsatz versteuert. Ausgenommen sind endbesteuerte KSt-pflichtige Zertifikate. Kursgewinne aus Wertpapieren, welche länger als 12 Monate gehalten werden, sind in Österreich steuerfrei.

 

Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die Kapitaleinkünfte zur Einkommensteuer veranlagt werden. Ist die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz günstiger als die Pauschalbesteuerung von 25 %, wird die Steuerdifferenz erstattet. Ein Freibetrag ist nicht vorgesehen.

 

Mit der Abgeltungsteuer ist in Österreich auch die Erbschaftsteuer abgegolten.

 

Verbunden mit der Einführung der Abgeltungsteuer war eine Steueramnestie für hinterzogene Steuern auf Kapitaleinkünfte, sofern der Steuerpflichtige diese im Einführungsjahr offenlegte. Diese Amnestieregelung führte zur Offenlegung umfangreicher Kapitaleinkünfte.

 

Hintergrund dieser Regelungen ist das in Österreich in § 38 des Bankwesengesetzes geregelte Bankgeheimnis, das es den Finanzbehörden unmöglich machte, Auskünfte über Kapitaleinkünfte zu erhalten. Es wurde daher davon ausgegangen, dass vor Einführung der Abgeltungsteuer lediglich 5–10 % der Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert wurden.

 

Abgeltungsteuer im luxemburgischen Steuerrecht

 

In Luxemburg gilt seit 2006 eine 10%ige Abgeltungsteuer auf bestimmte Zinserträge, zum Beispiel bei Sparkonten, Festgeld, Zinszahlung von Anleihen und Callgeldern. Kursgewinne werden in Luxemburg nicht besteuert.

 

Kritik

 

Verschiedene Aspekte der Abgeltungsteuer sind Gegenstand der wissenschaftlichen und politischen Auseinandersetzung:

 

Steuerprogression

 

Die Abgeltungsteuer ist wesentlich niedriger als der Spitzensteuersatz. Kritiker sehen hierdurch das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (Leistungsfähigkeitsprinzip) berührt. Nutznießer hiervon sind Anleger, deren persönlicher Steuersatz höher liegt als der pauschale Steuersatz der Abgeltungssteuer. Waren vorher etwa Zinserträge von 10.000 Euro mit dem Spitzensteuersatz von bis zu 45 Prozent (einschließlich „Reichensteuer“) zu versteuern, beträgt der Steuersatz ab 2009 nur noch 25 Prozent (jeweils zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Diese Regelung entlastet Einkünfte aus Kapitalvermögen um rund 40%, da statt 4500 Euro nur noch 2500 Euro Steuern gezahlt werden. Für Einkünfte aus Dividenden wird dieser Effekt aber durch den Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens und die damit verbunden Verdopplung der Bemessungsgrundlage mehr als kompensiert.

 

Gleichbehandlung unterschiedlicher Einkommensarten

 

Mit der Abgeltungsteuer werden Einkommen aus Kapitalanlagen gegenüber anderen Einkommensarten bevorzugt behandelt. Dafür bestehen jedoch nach Meinung der Befürworter gute Gründe: Ein Teil der Kapitalrendite ist lediglich ein Ausgleich der Inflation und führt nicht zu einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Aus diesem Grund müsse dieser Teil der Kapitalerträge steuerfrei gestellt werden. Durch die Abgeltungsteuer erfolgt dies für Anleger, deren Spitzensteuersatz größer als der Steuersatz der Abgeltungsteuer ist, zumindest teilweise.

 

Finanzierungsneutralität

 

Die Abgeltungsteuer benachteiligt Eigenkapitalfinanzierung gegenüber Fremdkapitalfinanzierung. Während Fremdkapitalzinsen im Unternehmen steuerlich geltend gemacht werden können und so ausschließlich beim Anleger mit dem Steuersatz der Abgeltungsteuer belastet werden, erfolgt die Besteuerung des Eigenkapitals beim Unternehmen (über die Körperschaftsteuer) und erneut beim Anleger über die Abgeltungsteuer. Während diese Doppelbesteuerung früher über das Anrechnungsverfahren vermieden oder über das Halbeinkünfteverfahren reduziert wurde, führt die Abgeltungsteuer zu einer echten Doppelbelastung. Dadurch besteht ein Anreiz, Gewinne des Unternehmens über Zinsen auf Gesellschafterdarlehen auszuschütten, statt diese als Gewinn auszuweisen.

 

Steuersatz

 

Die Höhe der Abgeltungsteuer beträgt 25% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag, insgesamt 26,375%. Kirchensteuer muss nur derjenige zahlen, der einer Kirche angehört, die Kirchensteuer verlangt. Die Kirchensteuer beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8% und in allen anderen Bundesländern 9%. Wie der Solidaritätszuschlag wird die Kirchensteuer auf die zu zahlende Abgeltungsteuer berechnet. Da die Kirchensteuer allerdings als eine Sonderausgabe abgesetzt werden kann, werden die 8% oder 9% Kirchensteuer nicht von 25 % berechnet, sondern von etwa 24,45% bei einer 9-prozentigen Kirchensteuer (siehe Abschnitt Abgeltungsteuer_und_Kirchensteuer). 9% Kirchensteuer von 24,45% ergibt 2,2005%. In Bayern und Baden-Württemberg ist die Berechnungsgrundlage 24,51%, dies ergibt dann 1,9608% Kirchensteuer. Bei schon berücksichtigtem Sonderausgabenabzug ergeben sich für 100,– Euro Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne, für die ab 2009 Abgeltungsteuer zu zahlen sind, 24,45 Euro Abgeltungsteuer, 1,34 Euro Solidaritätszuschlag und 2,20 Euro Kirchensteuer – insgesamt 27,99 Euro für Abgeltungsteuer, Solidaritätszuschlag und eine 9-prozentige Kirchensteuer. Für Baden-Württemberg und Bayern liegt dieser Wert etwas niedriger.

 

Der im weltweiten Vergleich hohe Steuersatz für eine Abgeltungsteuer in Deutschland (siehe Vergleich oben) bei gleichzeitiger Belastung von Kursgewinnen mit der Abgeltungsteuer fördere nach Ansicht von Kritikern die Kapitalflucht.

 

Datenschutz

 

Nach Auffassung des Internationalen Bundes der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) verstößt vor allem die ab 2011 geplante Praxis, den Geldinstituten den Konfessionsstatus offenbaren zu müssen, gegen das verfassungsmäßig garantierte Recht, die Religionszugehörigkeit nicht offenbaren zu müssen. Laut BVerfG schließt die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährte Bekenntnisfreiheit grundsätzlich auch das Recht ein, „auszusprechen und auch zu verschweigen, dass und was man glaubt oder nicht glaubt“.

 

Dieses Recht werde zwar bereits heute in der Praxis des Kirchensteuereinzugs für nachrangig erachtet. Arbeitnehmer müssen ihren Konfessionsstatus dem Arbeitgeber und dem Finanzamt offenbaren. Das rechtfertige aber nicht, dass dieses Grundrecht durch die geplante Regelung erneut verletzt werde.

 

Der IBKA erblickt in der angestrebten Konfessionsdatensammlung beim Bundeszentralamt für Steuern in Berlin und im ungehinderten Zugriff von Geldinstituten auf diese Daten auch einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

 

Abschaffung des „Hausbankprinzips”

 

Die Abgeltungsteuer gilt nach § 32d Abs. 2 EStG n.F. unter anderem dann nicht, wenn ein Dritter die Kapitalerträge schuldet, der seinerseits Kapital an einen Betrieb des Gläubigers überlassen hat (sog. Back-to-back-Finanzierungen). Durch diese Regelung wird die Abschaffung des „Hausbankprinzips“ befürchtet: Bisher haben viele Unternehmer sowohl betriebliche als auch private Konten bei einer Bank unterhalten. Die obige Missbrauchsregelung führt dazu, dass private Kapitaleinkünfte nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, soweit die Bank (wie oft) für die betrieblichen Kredite auf die privaten Konten des Unternehmers Rückgriff nehmen kann. Damit führt die Regelung ungewollt dazu, dass Betriebsinhaber sich für ihre privaten Kapitalanlagen eine neue Bank suchen müssen.

 

Mit dem Jahressteuergesetz 2008 sind schon vor Einführung der Abgeltungsteuer 2009 Änderungen eingeführt worden, die dieses Problem beheben sollen: Demnach kann ein Unternehmer auch dann von der Abgeltungsteuer auf seine privaten Kapitalanlagen bei seiner Hausbank profitieren, wenn zwischen der Kapitalanlage und der Kreditgewährung kein Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang wird bei enger zeitlicher Abfolge oder Verknüpfung der Zinssätze vermutet.