Einlagensicherungsfonds

Einlagensicherungsfonds und Ihr Geld

Einlagensicherungsfonds sind freiwillige Sicherungssysteme der Banken zum Schutz der Kundengelder im Falle einer Insolvenz der jeweiligen Bank. Den Fonds von jeder einzelnen Bankengruppen gehören alle deutschen Kreditinstitute an. Die Einlagensicherungsfonds sind ein Teil der Einlagensicherung der Banken. Neben den hier beschriebenen freiwilligen Sicherungssystemen bestehen gesetzliche Regelungen. Deutschland hat hier das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz.

 

Allgemeines zum Einlagensicherungsfonds

 

Fonds werden von den Banken in der Weise unterhalten, dass alle angehörenden Banken eines Einlagensicherungsfonds jährlich einen bestimmten Betrag in den Einlagensicherungsfonds einzahlen. Der von einer jeden Bank zu leistende Beitrag hängt dabei von Umsatz und Bonität der Bank ab.

 

Der freiwillige Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken existiert neben der seit 1998 bestehenden gesetzlichen Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH.

 

Bei dem freiwilligen Sicherungsfonds der privaten Banken gibt es eine hohe Sicherungsgrenze, die bei 30 % des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der jeweiligen betroffenen Bank je Gläubiger liegt. Bei einem haftenden Eigenkapital von beispielsweise 100 Millionen Euro einer Bank ist also das Vermögen jedes einzelnen Kunden mit bis zu 30 Millionen Euro abgesichert, sofern der Fonds über die entsprechenden Mittel verfügt. Im Gegensatz dazu sichern die Sicherungsfonds der Sparkassen und Genossenschaftsbanken die jeweiligen Institute, so dass bei Genossenschaftsbanken und Sparkassen nicht nur die Einlagen, sondern auch Schuldverschreibungen und Zertifikate voll abgesichert sind.

 

Geschützt werden durch den Einlagensicherungsfonds alle Nichtbankeneinlagen, also die Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen. Bei den geschützten Einlagen handelt es sich im Wesentlichen um Sichteinlagen auf Girokonten, Termineinlagen und Spareinlagen sowie auf den Namen lautende Sparbriefe. Schuldverschreibungen, Zertifikate sowie Genussrechte von Banken sind nicht durch die Einlagensicherung geschützt. Fondsanlagen oder Wertpapiere, die Kunden im Depot bei Banken verwahren lassen, werden durch den Einlagensicherungsfonds nicht erfasst, weil es sich dabei nicht um Einlagen bei der Bank handelt, sondern die Bank diese nur im Kundenauftrag verwahrt. Sie bleiben im Eigentum des Kunden. Daher ist eine Sicherung nicht erforderlich. Im etwaigen Insolvenzfall kann der Kunde die Wertpapiere schriftlich bei seiner Bank herausverlangen oder sein Depot auf ein anderes Institut übertragen lassen. Dazu muss er sich an den jeweiligen Insolvenzverwalter wenden und sein Eigentum an diesen Papieren dem Insolvenzverwalter gegenüber nachweisen. Dies kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Ausserdem wird das Finanzamt und eventuell die Staatsanwaltschaft davon informiert.

 

Entscheidend für den Bankkunden ist, dass Banken ihre Kunden auch schon vor Kontoeröffnung darüber informieren müssen, ob sie dem Einlagensicherungsfonds angehören oder nicht, § 23a Kreditwesengesetz. Heute kann man diese Abfrage beim Bundesverband deutscher Banken sogar online durchführen.

 

Der Schutz des freiwilligen Einlagensicherungsfonds beginnt dort, wo die gesetzliche Sicherung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH aufhört. Der Einlagensicherungsfonds übernimmt im Falle der Insolvenz eines mitwirkenden Institutes den 10-prozentigen Selbstbehalt und die Einlagenteile, welche die 20.000 Euro-Grenze übersteigen bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze.

 

Nicht alle Institute gehören dem freiwilligen Einlagensicherungsfonds an. Gemäß Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) gehören jedoch alle Banken, welche das Einlagengeschäft in privater Rechtsform betreiben, zwingend der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH an. Ausnahmen hiervon gelten nur für Zweigniederlassungen von Einlagenkreditinstituten aus EU-Mitgliedsstaaten, die ihre Sicherung aus dem Heimatland mitbringen. Bei Geldinstituten, die nicht Mitglied im freiwilligen Einlagensicherungsfonds sind, greift im Fall der Insolvenz nur die gesetzliche Entschädigung. Diese beträgt 90 % der betroffenen Summe bis zum Höchstbetrag von 20.000 Euro.

 

bestehende Einlagensicherungsfonds (in Deutschland)

 

Die bestehenden Fonds sind:

 

* Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken

* Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB

* Garantiefonds und Garantieverbund des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) (siehe Sicherungseinrichtung des BVR)

* Bausparkassen-Einlagensicherungsfonds e.V.

* Die Sparkassen bieten ein dreistufiges Modell

o 11 regionale Sparkassen-Stützungsfonds (Cash-Fonds)

o Fonds der Landesbanken und Girozentralen, ergänzt durch den Sicherungsfonds der Landesbausparkassen

o überregionaler Ausgleich aller Sparkassen-Stützungsfonds und Haftungsverbund mit den Sicherungseinrichtungen der Landesbanken und Landesbausparkassen

o Hinweis: Für Ansprüche, die vor dem 18. Juli 2005 entstanden sind, gilt die Gewährträgerhaftung

 

Rechtsanspruch

 

Auf die Leistungen eines freiwilligen Einlagensicherungsfonds gibt es für den Kunden keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Fonds seines Geldinstituts. Der Fonds dient der Stabilisierung der ihm jeweils angeschlossenen Institute im Krisenfall. Bei einer allumfassenden Bankenkrise ist eine ausreichende Leistung nicht garantiert.

 

Beim Garantiefonds und Garantieverbund der Genossenschaftsbanken wird jedoch wie bei den Sparkassen primär der Bestand der jeweiligen Bank garantiert, so dass es überhaupt nicht zu einer Schädigung der Anleger einer Volksbank, Raiffeisenbank oder Sparkasse kommen kann. Die aus einem Garantiefonds und einem Garantieverbund bestehende, durch Beitragszahlungen der angeschlossenen Banken gespeiste Sicherungseinrichtung des BVR ist das erste und älteste Banken-Sicherungssystem Deutschlands. Sie hat von Beginn an (Anfang der 30er Jahre des vergangenen Jahrhunderts als Folge der damaligen Weltwirtschafts- und Bankenkrise) stets sichergestellt, dass alle einbezogenen Banken Ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen konnten. Seit ihrem Bestehen hat noch nie ein Kunde einer angeschlossenen Volksbank oder Raiffeisenbank einen Verlust seiner Einlagen erlitten, mussten noch nie Einleger entschädigt werden und hat es noch nie eine Insolvenz einer angeschlossenen Bank gegeben. Gleiches gilt auch für die in Deutschland tätigen Sparkassen.

 

Einlagensicherung in den USA

 

Bei der Einlagensicherung in den USA werden fünf Faktoren im sog. CAMEL-Rating berücksichtigt:

 

* Capital Adequacy

* Asset Quality

* Management Ability

* Earnings

* Asset-Liability Management

 

Das oberste Ziel von CAMEL ist es, Kreditinstitute zu identifizieren, deren Schwächen die Aufmerksamkeit der Aufsichtsbehörden erfordern. Das Gesamtrating wird ausgedrückt auf einer Skala von 1 bis 5, „1“ bedeutet das höchste Rating und den geringsten Grad an Gefahr, dagegen „5“ das niedrigste Rating.

 

Diese Einlagensicherung ist jedoch keine Versicherung. Die Federal Deposit Insurance Corporation kommt dem Einlagensicherungsfonds am nächsten.